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AGB Verkaufs - und Lieferbedingungen der Borchert & Papier Schade GmbH, Rudolf - Winkel - Straße 9 in 37079 Göttingen Stand: 01.01.2003 -------------------------------------------------------------------------------- 1. Geltung Nachstehende Verkaufs - und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. 2. Angebot und Abschluß Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder nach Auftragseingang termingerecht ausgeführt werden. Die Rechnung gilt dann als Auftragsbestätigung. 3. Lieferfristen und Verzug (1) Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist als nur annähernd vereinbart. (2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten. (3) Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. (4) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 4. Versand, Gefahrübergang und Verpackung (1) Versandweg und Verpackung sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. (2) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. (3) Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBL. I,1234) anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seiner Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, daß er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen, ein geeignetes Entsorgungs- unternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung einschaltet. (4) Mehrwegverpackungen können zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückgegeben werden. (5) Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft. 5. Liefer - und Zahlungsbedingungen (1) Bei Bestellungen über 10 € netto (ohne Umsatzsteuer) liefern wir frei Haus. Bei niedrigeren Bestellwerten berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 2,50 €. Für jede Lieferung wird eine Verpackungs- und Versandpauschale in Höhe von 1,60 € berechnet. (2) Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, soweit wir nicht im Einzelfall in der Rechnung eine geänderte Zahlungsweise bestimmen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechungsdatum gewähren wir 2% Skonto, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 3% Skonto. Skontozusagen gelten nur, wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. (3) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags ist nach dem Kalendertag (Rechnungsdatum) bestimmt. Die Fälligkeit beginnt einen Monat nach dem Rechnungsdatum oder bei Valutarechnungen einen Monat nach dem Valutadatum der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Schuldner ohne Mahnung und ohne erneute Fristsetzung in Verzug. (4) Für den Fall des Zahlungsverzuges, d.h. nach Ablauf des sogenannten Zahlungszieles werden als Verzugsschadensersatz 2% Zinsen über Bundesbankdiskontsatz zum Zeitpunkt des Verzugs verlangt. Ein weitergehender Schadensersatz wegen tatsächlich entstandenen Zinsschadens bleibt vorbehalten. (5) Für den Fall der Nichteinlösung oder der Rückgabe einer Lastschrift ermächtigen Sie hiermit Ihre Bank unwiderruflich, uns Ihren Namen und Ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. (5) Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit einem Betrag von 10% des Gesamtwertes der Geschäftsbeziehung in Zahlungsverzug gerät. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Ferner kann für den Fall des Zahlungsverzugs die Forderungsangelegenheit ohne weitere Mahnung an die Creditreform abgegeben werden. Die Gebühren der Creditreform werden als Verzugsschadensersatz geltend gemacht. (6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er seinen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der o.g. Absätze 3, 4 und 5 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 4 und 5 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistungen in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. (7) Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers. (8) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. (9) An uns unbekannte Kunden und bei Erstlieferungen erfolgt die Lieferung nach besonderer schriftlicher Vereinbarung z.B. gegen Nachnahme oder Vorauskasse. 6. Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. (2) Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen 4 und 5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. (3) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten. (4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den im Punkt 5, Absatz 3, 4 und 5 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten, sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring - Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring - Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. (5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen , soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. 7. Mängelrüge und Gewährleistung (1) Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377,378 HGB bleiben unberührt. (2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke. (3) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. (4) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Minderung) zu verlangen. (5) Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur in soweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die Mangelfolgeschäden abzusichern. (6) Eine Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Sonderbestellungen (Besorgungen) und Artikel, die seit der Lieferung geändert wurden oder sich nicht mehr im Lagerprogramm befinden, können weder umgetauscht noch gutgeschrieben werden. 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung (1) Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden durch den Verkäufer. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ½ Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer. (2) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 9. Datenschutz Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten wir die mit unser Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Daten. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß des UN - Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgten. (2) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Verkäufers Göttingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wie sind jedoch auch berechtigt, an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. |